Allgemeine Geschäftsbedingungen

der LUDWIG objekt & wohnen GmbH (idF AGB)

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Gewerbegebiet 54
6103 Reith bei Seefeld

1.    Geltung der AGB

1.1. Die vorliegenden AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte (insbesondere Kauf- Werk und Werklieferverträge) und für alle Lieferungen und Leistungen der LUDWIG Objekt & wohnen GmbH (im Folgenden kurz: LUDWIG), auch wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der LUDWIG. Diese AGB gelten auch für Vertragsanbahnungen und Vertragsverhandlungen. Auf Verträge mit Verbrauchern finden diese AGB keine Anwendung.

1.2. Diese AGB gelten auch dann, wenn sie einem Erstauftrag zugrunde gelegt wurden und sie nicht ausdrücklich einer weiteren Geschäftsverbindung oder bei wiederkehrenden Leistungen und Bestellungen auf Abruf dem späteren Auftrag zugrunde gelegt wurden.

1.3. Die AGB liegen in den Geschäftsräumlichkeiten der LUDWIG oder ihrer Vertriebspartner auf und werden unter https://www.ludwig-dielenmanufaktur.at/AGB sowohl zur Ansicht als auch zum Download bereitgehalten.

2.     Angebote, Kostenvoranschläge, Preise

2.1. LUDWIG leistet keine Gewähr für die Richtigkeit ihrer Kostenvoranschläge und
Angebote. Mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung sind
Kostenvoranschläge und Angebote unverbindlich und Überschreitungen daher möglich.
2.2. Die Kostenvoranschläge und Angebote sind immer entgeltlich, sofern nicht anders vereinbart.
2.3. Für die Höhe des Entgeltes für den Kostenvoranschlag bzw. das Angebot gilt das zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Entgelt. Mangels einer gesonderten Vereinbarung über die Höhe des Entgelts gelten 10 % der Nettoangebotssumme als vereinbart.
2.4. Mitarbeiter der LUDWIG sind nicht berechtigt, Abmachungen zu treffen, die von diesen AGB oder von Listenpreisen abweichen. Diesbezügliche Absprachen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung der LUDWIG.
2.5. Angaben in Katalogen, Prospekten, etc. sind unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, soweit in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2.6. Wird bei Durchführung eines Kaufvertrages, Werkvertrages oder eines Werklieferungsvertrages der zugrunde liegende ausdrücklich verbindliche Kostenvoranschlag/Angebot um mehr als 15 % überschritten, ist LUDWIG verpflichtet, den Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen. Der Vertragspartner kann in diesem Fall binnen drei Tagen ab Mitteilung schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären, wobei er der LUDWIG den bereits getätigten Aufwand sowie den für die bisher erbrachten Leistungen anteiligen Werklohn zu ersetzen hat. Für den Fall, dass der Vertragspartner keinen Rücktritt erklärt, gilt die Überschreitung durch den Vertragspartner als genehmigt.
2.7. Die von LUDWIG erstellten Kostenvoranschläge und Angebote sowie diesen zugrunde liegende Pläne, Skizzen und Zeichnungen dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der LUDWIG nicht zugänglich gemacht und nicht zur Einsicht vorgelegt werden.
2.8. Die für Kostenvoranschläge und Angebote angegebene Bauweise und die für die Berechnung notwendigen Werte (insbesondere Verlegepläne und technische Unterlagen) sind LUDWIG vor Auftragserteilung vom Vertragspartner bestätigt vorzulegen. Kann eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden, so erfolgt die Berechnung auf Basis von Werten der einschlägigen Fachliteratur. Bauliche Änderungen hat der Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2.9. Alle von LUDWIG erstellten Verlegepläne, Vorschläge, Skizzen und sonstigen technischen Unterlagen sind vom Auftraggeber vor Ort sorgfältig zu prüfen. Dies betrifft insbesondere Maße, Positionen, Anschlussdetails und sonstige relevante Angaben. LUDWIG übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Maße oder sonstiger der Angaben des Vertragspartners oder ihm zuzurechnender Dritter.
2.10. Alle Preisangaben sind freibleibend und verstehen sich – wenn nicht anders angegeben – in Euro und exklusive Umsatzsteuer. Sämtliche Transport- und Verpackungskosten, Fracht- und Versicherungsspesen, Zölle, Gebühren und Abgaben trägt der Vertragspartner.

3.     Vertragsabschluss

3.1. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung der LUDWIG an den Vertragspartner zustande.
3.2. Bei telefonischem oder mündlichem Vertragsabschluss kommt der Vertrag ebenso erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der LUDWIG an den Vertragspartner zustande.
3.3. Die schriftliche Auftragsbestätigung ist per Post oder E-Mail an den Vertragspartner zu übermitteln.
3.4. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist vom Vertragspartner zu prüfen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Abweichungen zu der von ihm übermittelten Nachricht unverzüglich schriftlich zu rügen. Andernfalls kommt das Rechtsgeschäft mit dem von LUDWIG bestätigten Inhalt zustande.

4.     Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahmeverzug

4.1. Die Lieferung von Waren erfolgt, wenn die LUDWIG dem Vertragspartner die Waren am Standort der LUDWIG oder einem anderen benannten Ort bereitstellt, ohne sie für die Ausfuhr frei zu machen oder für den Transport zu verladen. Der Vertragspartner trägt sämtliche Kosten und Risiken des Transports der Waren vom Werksgelände der LUDWIG.
4.2. Erfüllungsort ist der Sitz von LUDWIG.
4.3. Zur Leistungserbringung ist LUDWIG erst dann verpflichtet, sobald der Vertragspartner all seinen Verpflichtungen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind, nachgekommen ist (z.B. Eingang der vereinbarten Anzahlung).
4.4. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware für den Vertragspartner oder den von ihm damit beauftragten Dritten (z.B. Spediteur) zur Abholung zum vereinbarten Termin bereitgestellt wurde, im Falle des Annahmeverzugs des Vertragspartners ebenso ab Versandbereitschaft. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder LUDWIG selbst im Auftrag des Vertragspartners den Transport an den Bestimmungsort durchführt.
4.5. Der Vertragspartner oder der von ihm damit beauftragte Dritte (z.B. Spediteur) hat selbst die einwandfreie Verladung und/oder Verankerung/Ladesicherung der Ware zu veranlassen und zu kontrollieren. LUDWIG haftet weder für Schäden, die durch Verlade- oder für Verankerungs-/ Ladesicherungsmängel entstanden sind.
4.6. Zum vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin nicht abgenommene Waren werden auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners gelagert. LUDWIG ist berechtigt, auf
Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Vertragsstrafe von 10 % des Warenwertes (exklusive USt.) als vereinbart, wobei die LUDWIG berechtigt ist, auch den darüber hinausgehenden Schaden zu fordern.

5.     Verzug, Unmöglichkeit

5.1. Die Leistungsfristen und -Termine werden von LUDWIG nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Kunden, sofern nicht ausdrücklich ein fixer Termin ausdrücklich wurde.
5.2. Die Leistungsfristen und -Termine gelten als eingehalten, wenn die Ware für den Vertragspartner oder den von ihm damit beauftragten Dritten (z.B. Spediteur) zur Abholung zum vereinbarten Termin bereitgestellt wurde.
5.3. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Vertragspartners verlängern die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Sphäre von LUDWIG und/oder der ihres Vorlieferanten liegen, wie z.B. höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile.
5.4. Im Falle eines von der LUDWIG zu vertretenden Verzuges ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er nach eingetretenem Verzug schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Leistung setzt und unter einem den Rücktritt vom Vertrag nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist androht. Die Nachfrist ist dann angemessen, wenn sie 50 % der ursprünglichen Liefer- oder Leistungsfrist nicht unterschreitet, zumindest jedoch vier Wochen beträgt.
5.5. Die Setzung der Nachfrist und der Rücktritt sind mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, für welchen Verzug vorliegt.
5.6. Im Falle des von der LUDWIG zu vertretenden Verzuges und des berechtigten Rücktritts des Vertragspartners hat dieser nur Anspruch auf Schadenersatz, wenn LUDWIG oder deren Erfüllungsgehilfen den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung für Verzugsschäden der LUDWIG ist bei grober Fahrlässigkeit betraglich mit 1 % des Wertes der in Verzug befindlichen Lieferung oder Leistung, maximal jedoch 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der nicht rechtzeitig geliefert wurde, begrenzt. Ein darüber hinaus gehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen.
5.7. Wenn eine Lieferung in Folge von Lieferschwierigkeiten und/oder Preiserhöhungen bei Vorlieferanten oder beim Produzenten nicht möglich ist, ist LUDWIG berechtigt, ohne jede Ersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten.

6.     Gewährleistung

6.1. Die vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden gemäß dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis der LUDWIG erbracht.

6.2. Eine Verlege- und Pflegeanweisung wurde dem Vertragspartner übergeben. Diese ist vom Vertragspartner zu befolgen und an dessen Vertragspartner zu übegeben.
6.3. Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen von einem Muster und/oder Prospekt, welche dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegen (z.B. in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität und Farbe), sind unbeachtliche Mängel und gelten vorweg als genehmigt. Naturbedingte Unterschiede in Maserung sowie Farbunterschiede stellen Eigenschaften des Holzes und sind kein Mangel. Bei den luftgetrockneten Hölzern können sich vereinzelt Lattenabdrücke vom Trocknen abzeichnen. Die Unebene Oberfläche mit Versatz ist kein Mangel, sondern Charakteristik der Oberfläche. Die bestellten Farbtöne benötigen Zeit um sich voll entwickeln zu können. Abhängig von den Inhaltstoffen im Holz und der Holzmaserung kann es daher zu Farbabweichungen sowohl zwischen verschiedenen
Produktionschargen als auch innerhalb einer einzigen Charge kommen. Dies gilt auch für farbige Oberflächen, da Vorgänge wie Räuchern und Kernräuchern, Beizen oder das Aufbringen von Farbpigmenten je nach Holzstruktur zu unterschiedlichen Farbtönen führen kann. Sonneneinstrahlen, insbesondere UV-Strahlen, führen im Laufe der Zeit zu einer natürlichen Veränderung des Holzfarbtons. Je nach Holzart und Behandlung des Holzes kann es nachdunklen oder auch aufhellen. Bei starkem Lichteinfall, beispielsweise durch bodentiefe Fenster, kann dieser Effekt auch partiell auftreten.
Gleiches gilt beim Entfernen von Teppichen oder Möbel nach einiger Zeit.
6.4. In folgenden Fällen ist die Gewährleistung zudem ausdrücklich ausgeschlossen:

  • wenn der Mangel ursächlich in dem vom Vertragspartner gestellten Material hervorgerufen worden ist;
  • wenn infolge der Bearbeitung Form-, Oberflächenstruktur- oder Oberflächenfarbtonveränderungen, Risse oder Beeinträchtigungen der Maß- und Passgenauigkeit (z.B. bei Dielenbreiten) eintreten, die produktionsbedingt unvermeidbar sind oder ihre Ursachen in fehlenden Angaben des Bestellers haben;
  • wenn der Vertragspartner trotz erkennbarer Mängel die gelieferte Ware (oder Teile davon) weiterverarbeitet;
  • wenn der Vertragspartner selbst oder durch Dritte ohne Zustimmung durch LUDWIG Reparaturen, Änderungen oder sonstige Eingriffe an der gelieferten Ware (oder Teile davon) oder Leistungen vornimmt;
  • wenn an von LUDWIG bearbeiteter Ware (oder Teile davon) infolge von
  • Weiterverarbeitung, die ihr nicht bekannt gemacht worden waren, Mängel auftreten;
  • wenn der Vertragspartner trotz Hinweises eine Art der Bearbeitungsausführung fordert, die zu technischen Normen oder Erkenntnissen im Widerspruch steht;
  • wenn die Mängel durch eine LUDWIG nicht obliegende Verlegung/Montage verursacht worden sind;
  • wenn die Ware (oder Teile davon) vor und nach erfolgter Montage/Verlegung durch unsachgemäße Behandlung beschädigt wurden;
  • wenn Mängel durch Witterungseinflüsse, chemische, elektrochemische, elektrische oder sonstige besondere äußere Einflüsse oder natürliche Abnutzung entstanden sind;
  • wenn Mängel durch abnormale nicht übliche Verhältnisse (z.B. Raumklima) entstanden sind oder
  • wenn Mängel durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, unsachgemäße Lagerung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und Pflege, insbesondere durch übermäßige Beanspruchung oder Verwendung ungeeigneter Pflegemittel entstanden sind;
  • wenn Mängel durch mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Untergrund, fehlerhafte Unterkonstruktion entstanden sind;
    • Für verbilligte sowie für vereinbarungsgemäß gelieferte Ausschuss- und Partieware wird keine wie immer geartete Gewährleistung, Garantie oder Haftung übernommen.
    • Änderungen und Verbesserungen der vereinbarten Lieferungen und Leistungen, die auf neuen Erfahrungen und/oder neuen wissenschaftlichen Ergebnissen basieren, bleiben LUDWIG ausdrücklich vorbehalten.
    • Der Vertragspartner hat Lieferungen und Leistungen der LUDWIG unverzüglich nach Übernahme/Abnahme zu untersuchen und erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Übernahme der Lieferungen und Leistungen, versteckte Mängel innerhalb einer Woche nach ihrer Feststellung, schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.
    • Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal zwölf Monate ab Übergabe/Abnahme. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung.
    • Bei begründeten Mängeln ist LUDWIG berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl den Mangel zu verbessern, das Fehlende nachzutragen oder die Ware zu ersetzen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Im Falle der rechtzeitigen Verbesserung, Nachtrag der Fehlmenge oder Ersatzlieferung sind darüber hinausgehende Ansprüche wie Aufhebung des Vertrages (Wandlung) oder Preisminderung ausdrücklich ausgeschlossen.
    • Zur Vornahme der Leistungen aus der Gewährleistung hat der Vertragspartner auf seine Kosten und Gefahr die Ware an LUDWIG zu liefern und dort wieder abzuholen. Sofern LUDWIG es für notwendig erachtet, behauptete Mängel vor Ort zu besichtigen, ist die durch den Vertragspartner binnen angemessener Frist zu ermöglichen, ansonsten gilt die Verbesserung durch den Vertragspartner als verweigert.
    • Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner oder ein von LUDWIG nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder sonstige Arbeiten an der Ware vorgenommen hat.
    • Sollte im Angebot oder in der Auftragsbestätigung eine Garantiezusage (es handelt sich hierbei jedenfalls nur um einen „unechten Garantievertrag“) enthalten sein, so umfasst diese keinesfalls Verschleißteile oder Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind. Die Garantiezusage ist derart zu verstehen, dass LUDWIG für Mängel (ausgenommen die zuvor aufgezählten Fälle) einsteht, die innerhalb der vereinbarten Garantiefrist nach Übergabe/Abnahme auftreten und innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.

7.    Haftung

7.1. Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist, haftet LUDWIG nur für den Ersatz von Schäden, die sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Vertragswert, maximal jedoch mit der Summe, die durch die Betriebshaftpflichtversicherung der LUDWIG gedeckt ist, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden.
7.2. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind, haftet LUDWIG nicht.

8.    Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

8.1. Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe und ab Werk in 6103 Reith bei Seefeld, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
8.2. Sollte keine andere Vereinbarungen getroffen werden, ist Vorauskasse vereinbart. Die Zahlung hat binnen drei Tagen (einlangend am Konto) nach Erhalt der von LUDWIG übermittelten Auftragsbestätigung zu erfolgen. Sollte der Vertragspartner die Anzahlung nicht fristgerecht leisten, trifft LUDWIG keine Liefer- oder Leistungsverpflichtung.
8.3. LUDWIG ist berechtigt, die Übergabe von Waren oder Erbringung sonstiger Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung zu verweigern.
8.4. Sofern ausdrücklich von Vorauskasse abgewichen wird, sind allfällig vereinbarte Anzahlungen binnen drei Tagen (einlangend am Konto) nach Erhalt der von LUDWIG übermittelten Auftragsbestätigung zu bezahlen. Sollte der Vertragspartner die
Anzahlung nicht fristgerecht leisten, trifft LUDWIG keine Liefer- oder
Leistungsverpflichtung.
8.5. Sofern nicht anderes vereinbart ist, sind Rechnungen der LUDWIG binnen 3 Tagen, ab Rechnungslegung spesenfrei zur Zahlung fällig.
8.6. LUDWIG ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks entgegenzunehmen. Im Falle der Annahme von Wechsel oder Schecks erfolgt die Annahme ausschließlich zahlungshalber. Sämtliche Diskont-, Einziehungsspesen oder sonstige mit unbaren Zahlungen verbundenen Kosten gehen zulasten des Vertragspartners und sind LUDWIG vom Vertragspartner zu ersetzen. LUDWIG ist ebenfalls nicht zur rechtzeitigen Vorlage oder zum Protest des Wechsels verpflichtet.
8.7. Sämtliche Forderungen der LUDWIG werden sofort fällig, wenn der Vertragspartner mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber LUDWIG in Verzug gerät. Das Gleiche gilt im Falle der Zahlungseinstellung. LUDWIG ist in diesen Fällen auch zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
8.8. Bei Zahlungsverzug ist LUDWIG berechtigt, Verzugszinsen gem § 456 UGB zu verrechnen. LUDWIG bleibt es unbenommen, einen darüber hinausgehenden Schaden gesondert geltend zu machen. Zudem ist LUDWIG berechtigt, Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, geltend zu machen. Dies umfasst bei unbeschadet darüber hinausgehender Betreibungskosten (iSd § 1333 Abs 2 ABGB), einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 netto.
8.9. Im Fall des Zahlungsverzugs des Vertragspartners ist LUDWIG berechtigt, ab dem Tag der Übergabe/Abnahme der Ware Zinseszinsen zu verlangen.
8.10. Eingehende Zahlungen sind zunächst auf Mahn- und Inkassokosten sowie Kosten einer rechtsanwaltlichen oder gerichtlichen Eintreibung, sodann auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital anzurechnen.
8.11. Bei Zahlungsverzug ist LUDWIG auch entgegen etwaiger anderen Vereinbarungen berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Sie ist berechtigt, in diesen Fällen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall können entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgegeben und sofortige Barzahlung verlangt werden.
8.12. LUDWIG ist berechtigt, bei mehreren offenen Verbindlichkeiten des Vertragspartners einlangende Geldeingänge aus eigenem zu widmen.
8.13. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, behauptete Gegenforderungen, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben werden, mit Forderungen der LUDWIG aufzurechnen oder die Zahlung zu verweigern, es sei denn, sie wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt.
8.14. LUDWIG fertigt grundsätzlich auftragsbezogen, nach Wunsch und Maß des Auftraggebers, weshalb eine Rückgabe oder ein Umtausch ausgeschlossen ist.

9.    Eigentumsvorbehalt

9.1. Die von LUDWIG gelieferte Ware bleibt solange ihr Eigentum, bis die Ware unter Berücksichtigung allfälliger Nebenkosten voll bezahlt ist und der Vertragspartner seine aus diesem Vertrag entspringenden Leistungen vollständig erfüllt hat (Eigentumsvorbehalt).
9.2. Der Vertragspartner hat die von LUDWIG gelieferte Ware bis zum Eigentumsübergang auf ihn sorgfältig für LUDWIG zu verwahren. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung.
9.3. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt, ohne dass es einer weiteren Abtretungserklärung oder Verständigung bedarf, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller Forderungen samt Nebenansprüchen bis zur Höhe des Wertes der gelieferten Waren der LUDWIG ab. Dieselbe Regelung gilt analog für den Fall der Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung der gelieferten Ware. In diesem Falle erwirkt die LUDWIG an den durch die Verarbeitung hergestellten Sachen Miteigentum im Verhältnis des Lieferwertes ihrer Waren zu den neu hergestellten Sachen.
9.4. Werden die von LUDWIG gelieferten Waren oder die daraus durch Be- und Verarbeitung hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile der Liegenschaft eines Dritten, sodass dieser durch die untrennbare Verbindung mit der Liegenschaft Eigentümer der von LUDWIG gelieferten Ware wird, so tritt der Vertragspartner schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen den Dritten samt allen Nebenrechten an LUDWIG ab und zwar in der Höhe des Wertes der von LUDWIG gelieferten und verbauten Waren.
9.5. Der Vertragspartner hat im Falle des Verzuges über Verlangen der LUDWIG seine Schuldner von der Tatsache der Abtretung zu verständigen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dafür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
9.6. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware der LUDWIG zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Im Falle der Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Vertragspartner verpflichtet, das Eigentumsrecht der LUDWIG geltend zu machen, LUDWIG unverzüglich zu verständigen und sämtliche erforderlichen Schritte zur Wahrung der Interessen der LUDWIG zu setzen.
9.7. Bei Lieferung von Waren in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung der offenen Saldoforderung.

10.    Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

10.1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der LUDWIG in 6103 Reith bei Seefeld.
10.2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird gem § 104 JN ausdrücklich die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden ordentlichen Gerichtes in 6103 Reith bei Seefeld vereinbart.
10.3. Zwischen den Vertragspartnern wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechtes – unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (z.B. IPRG, Rom I-VO) und des UN-Kaufrechtes – vereinbart.
10.4. Sollten Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.

11.     Datenschutz

11.1. LUDWIG ist verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie allfällige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.
11.2. LUDWIG verarbeitet zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen (Datenschutzmitteilung) gem Art 13 ff DS-GVO finden Sie auf der Homepage unter: https://www.ludwig-dielenmanufaktur.at/Datenschutz.